9. a) Grundsätzlich hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdegegnerin wird somit grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten für den vorliegenden Entscheid sind gestützt auf Art. 100 VRP i.V.m. Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (sGS 821.1) und Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'500.-- festzulegen. Auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).