Dass er von der Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht angefochten wurde und der entsprechende Entscheid aussteht, ändert nichts an seiner Anwendbarkeit. Dies hat das Bundesgericht in seiner Verfügung vom 17. Oktober 2018 bestätigt, mit der es ein Gesuch der Beschwerdegegnerin, der erwähnten Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen hat. Damit gilt für den abgebenden Schulträger weiterhin das in Art. 11bis VVU in der Fassung gemäss IX. Nachtrag festgelegte Schulgeld.