der Art. 53bis VSG noch Art. 11bis VVU enthalten eine Grundlage, wo- Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 22/25 nach das Schulgeld zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Schulträger zu vereinbaren wäre: die von der Regierung mit dem IX. Nachtrag zur VVU erlassene Regelung ist klar und lässt keine Abweichung zu. Der IX. Nachtrag zur VVU ist gültig erlassen und auf den 1. August 2018 in Vollzug gesetzt worden (ABl 2018, 2828 f.). Dass er von der Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht angefochten wurde und der entsprechende Entscheid aussteht, ändert nichts an seiner Anwendbarkeit.