53bis Abs. 2 VSG bezeichnet die Regierung durch Verordnung die Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte, die anerkannten Schulen und den Beitrag der Schulgemeinde an das Schulgeld. Diese Regelungskompetenz hat die Regierung für den Talentbereich Sport in Art. 11 bis VVU wahrgenommen. Die entsprechenden Regelungen haben gegenüber den von der Beschwerdegegnerin angerufenen Bestimmungen des Gemeindegesetzes (wobei offenbleiben kann, ob diese im vorliegenden Fall überhaupt relevant sein könnten) wie auch gegenüber Art. 53 VSG, der den «normalen» auswärtigen Schulbesuch regelt, den Charakter von «lex specialis» und gehen diesen im konkreten Fall deshalb vor. We-