In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Besuch einer Schule für Hochbegabte nach Art. 53 bis VSG richtet. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, B.__ erfülle die Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte im Bereich Sport gemäss Art. 53bis Abs. 1 VSG und Art. 11bis Abs. 1 VVU weiterhin, wurde von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Nach Art. 53bis Abs. 2 VSG bezeichnet die Regierung durch Verordnung die Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte, die anerkannten Schulen und den Beitrag der Schulgemeinde an das Schulgeld.