c) Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin ihrer Talentschule für die Aufnahme oder Abweisung von Talentschülerinnen und Schülern zuständig. Entsprechend hat sie B.__s bzw. den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 7. April 2017 formell die Aufnahme in die Talentschule der Z.__ mitgeteilt (vorstehend Bst. A). Sie hält im vorliegenden Verfahren zu Unrecht und widersprüchlich fest, sie sei für einen Abbruch der Talentbeschulung von B.__ in der Z.__ nicht (mehr) zu-