In diesem Fall kommt bei Verneinung der Zuständigkeit nur ein formeller Nichteintretensentscheid in Betracht (Entscheid VerwGE B 2017/219 vom 13. Dezember 2018, E. 2.2). Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2019 an die Schulgemeinde F.__ erweist sich somit insoweit als Rechtsverstoss, als an seiner Stelle ein formeller Nichteintretensentscheid hätte ergehen müssen.