b) Wenn eine Partei, wie im vorliegenden Fall, die Zuständigkeit einer Behörde ausdrücklich behauptet, scheidet das Vorgehen der formlosen Übermittlung – als solche ist das Schreiben vom 5. Februar 2019 der Beschwerdegegner (vgl. vorstehend Bst. I) an die Schulgemeinde F.__ zu verstehen – aus (vorstehend Ziff. 4). In diesem Fall kommt bei Verneinung der Zuständigkeit nur ein formeller Nichteintretensentscheid in Betracht (Entscheid VerwGE B 2017/219 vom 13. Dezember 2018, E. 2.2).