7. a) Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ein allfälliger Abbruch der Beschulung an der Talentschule C.__ verfügt wird, damit sie sich gegen diesen in die Rechte ihres Sohnes eingreifenden Entscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können (Ziff. 5 vorstehend).