ein Konsens betreffend Aufnahme bzw. weitere Beschulung gefunden werden könne. Sie (die Beschwerdegegnerin) stehe einzig in einem Rechtsverhältnis mit dem abgebenden Schulträger F.__. Notfalls habe dieser mittels anfechtbarer Verfügung zu erklären, wie er seiner Verpflichtung gemäss Art. 11bis Abs. 2 VVU hinsichtlich der Beschulung von B.__ nachkommen wolle. Die von den Beschwerdeführern verlangte Verfügung könne nur der Schulrat F.__ erlassen. Ihr (der Beschwerdegegnerin) fehle dazu die Rechtsgrundlage. Ein Schüler oder eine Schülerin könne nur aufgrund disziplinarischer Gründe von der Schule ausgeschlossen werden, was vorliegend nicht der Fall sei (vgl. vorstehend Bst. H).