Die Beschwerdeführer stellten damit klar, dass sie die Beschwerdegegnerin als für den Erlass einer Verfügung in dieser Sache zuständig betrachten. Demgegenüber erklärte sich die mit den vorgenannten Schreiben vom 11. bzw. 28. Januar 2019 angerufene Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund der von ihr genannten Rechtsgrundlagen für den Erlass einer solchen Verfügung als unzuständig. Sie hält dazu im Wesentlichen fest, dass die Frage, ob B.__ weiter an der Talentschule C.__ beschult werde oder nicht, davon abhänge, ob mit dem abgebenden Schulträger F.__ ein Konsens betreffend Aufnahme bzw. weitere Beschulung gefunden werden könne.