4. Nach Art. 11 Abs. 3 VRP werden Eingaben an eine unzuständige Stelle von dieser der zuständigen Stelle übermittelt. Fehlt es an der Zuständigkeit, kann die angerufene Instanz die Eingabe formlos oder mittels förmlichen Nichteintretensentscheids weiterleiten. Ein förmlicher Entscheid ist zu erlassen, wenn einer der Beteiligten die Zuständigkeit ausdrücklich behauptet oder bestreitet (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 470). Die Behauptung kann ausdrücklich erfolgen oder sich implizit etwa aus einer Eingabe im Rahmen des Schriftenwechsels ergeben (BGE 108 lb 540, E. 2a; Urteil BGer vom 25. Juli 2018, 2C_3721/2018, E. 4.1.3).