Nach Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP stellt die Weigerung, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, eine formelle Rechtsverweigerung dar. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung für eine entsprechende Beschwerde ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt. Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Eine solche ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1209 ff.).