2. Im vorliegenden Verfahren ist die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, bezüglich Nicht-Weiterbeschu- lung von B.__ an der Talentschule C.__ eine Verfügung zu erlassen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Fragestellung, ob der sich zurzeit in Vollzug befindliche Art. 11bis VVU in der Fassung gemäss IX. Nachtrag zur VVU vom 19. Juni 2018 rechtmässig sei. Diese Frage ist Gegenstand eines bei Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens.