Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 17/25 Auf das Schreiben der Beschwerdeführer vom 28. Januar 2019 (vorstehend Bst. I), mit dem sie die Beschwerdegegnerin letztmalig zum Erlass einer Verfügung aufforderten, reagierte letztere gegenüber den Beschwerdeführern nicht mehr. Hingegen wandte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Februar 2019 (vorstehend Bst. J) an den Schulrat der Gemeinde F.__. Die Beschwerdeführer wurden mit einer Kopie dieses Schreibens bedient. Zu diesem Zeitpunkt konnten die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin die verlangte Verfügung nicht erlassen würde.