Zumindest die tatsächliche Situation der beschwerdeführenden Partei wird mit dem Verfahrensausgang beeinflusst und das Interesse am Verfahren und dem Ausgang zeigt sich im Entscheidmoment als aktuell und praktisch. Die Beschwerdeführer sind zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 92 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP).