B.__ als Schüler der städtischen Talentschule bzw. sich im Sonderstatusverhältnis zur Unterrichtsanstalt befindend sowie die Beschwerdeführer als Eltern und Rechtsvertreter von B.__ stehen ohne Zweifel in besonderer Beziehungsnähe zur Klärung der Frage, ob Anspruch auf den Erlass einer Verfügung seitens der Beschwerdegegnerin besteht. B.__ wie auch die Beschwerdeführer haben ein unmittelbares Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Zumindest die tatsächliche Situation der beschwerdeführenden Partei wird mit dem Verfahrensausgang beeinflusst und das Interesse am Verfahren und dem Ausgang zeigt sich im Entscheidmoment als aktuell und praktisch.