Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit bzw. das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV verlangt, dass alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden ist. Vorliegend zeigt sich die Verwaltungstätigkeit im durch die Bundesverfassung den Kantonen zugewiesen Erziehungs- und Bildungsauftrag gemäss Volksschulgesetz bzw. in der Schulpflicht, an welche die Schülerinnen und Schüler gebunden sind (Art. 62 BV; Art. 3 VSG; Art. 45 ff. VSG). d) Das Bildungsdepartement ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig (vorstehend Bst. a).