c) Mit dem Eintritt in die Volksschule treten die Schülerinnen und Schüler in eine besonders enge Rechtsbeziehung zur Unterrichtsanstalt, woraus sich für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Grundrechte ergeben; es liegt ein Sonderstatusverhältnis oder «besonderes Rechtsverhältnis» vor (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf, 2016, Rz. 328). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit bzw. das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV verlangt, dass alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden ist.