Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 16/25 che oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Parteien durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann bzw. diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflussen könnte (Urteil BGer vom 1. März 2018, 8C_596/2017, E. 5.3.2). Verlangt ist nebst dem praktischen Nutzen, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (BGE 133 II 409, E. 1.3 m.w.H.).