b) Soweit Abschnitt F des VRP nichts anderes bestimmt, finden auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde und auf die Anfechtung von Entscheiden darüber die Vorschriften über den Rekurs bzw. über die Beschwerde sachgemässe Anwendung (Art. 92 VRP). Demnach kann eine Rechtsverweigerungsbeschwerde hängig machen, wer dazu ein schutzwürdiges Interesse darzulegen vermag (Art. 92 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächli-