Über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen oberste Verwaltungsbehörden einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft entscheidet das zuständige Departement (Art. 89 Abs. 1 Bst. b VRP). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist innert dreissig Tagen, nachdem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat, einzureichen. Die Beschwerde, mit der die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung geltend gemacht wird, ist an keine Frist gebunden (Art. 90 VRP).