Aus diesem Grund gäbe es nichts, das die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern gegenüber zu verfügen hätte. Die Beschwerdegegnerin könne lediglich ihr Recht und ihre Pflicht wahrnehmen, die Aufenthaltsgemeinden auf die Beschulungsverantwortung hinzuweisen. Dies habe sie am 5. Februar 2019 gegenüber dem Schulrat F.__ getan (vorstehend Bst. K). Die rechtliche Ausgangslage würde massgeblich von den mehrfach erwähnten Folgen der Nichtigkeit des kantonalen Verwaltungshandelns bis zum 1. August 2018 abhangen und die Regierung habe den Verordnungsnachtrag entgegen ausdrücklicher Aufforderung des Verwaltungsgerichts nie begründet. Es ergäben sich deshalb folgende Beweisanträge: