Es hätten demgegenüber von der Beschwerdegegnerin klar kommunizierte Zustimmungsvoraussetzungen bestanden. Weiter sei sie je weder von einem privatrechtlichen Verhältnis ausgegangen noch habe sie eine einseitige Kündigung oder einen Schulausschluss beabsichtigt. Vielmehr gehe sie bei B.__ von einem Talent aus, welches sich aufgrund eines fehlenden Zustandekommen der nötigen mitwirkungsbedürftigen Verfügung rechtsgrundlos an der städtischen Talentschule befinde. Aus diesem Grund gäbe es nichts, das die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern gegenüber zu verfügen hätte.