Dass die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin zu etwas zwingen wollten, was sie selbst als rechtswidrig erachten würden, erscheine als widersprüchlich und verdiene keinen Schutz. Bezüglich des Schreibens der Beschwerdeführer vom 28. Januar 2019 (vgl. voranstehend Bst. I) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es dürfe bezweifelt werden, ob das Handeln des Schulrats korrekt gewesen sei, da es bis zum 1. August 2018 keinerlei gültig angeordnete Regeln des Bildungsdepartements gegeben habe, welche hätten berücksichtigt werden müssen. Es hätten demgegenüber von der Beschwerdegegnerin klar kommunizierte Zustimmungsvoraussetzungen bestanden.