Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 13/25 nie einen Schulausschluss von B.__ angedroht zu haben. Mehr noch erachte die Beschwerdegegnerin ein solches Vorgehen als rechtswidrig, weshalb sie nicht näher darauf eintreten wolle. Dass die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin zu etwas zwingen wollten, was sie selbst als rechtswidrig erachten würden, erscheine als widersprüchlich und verdiene keinen Schutz.