VVU die Schulträger verschiedentlich auf ihre bei ihnen verbleibende Verantwortlichkeit für die Beschulung ihrer Talente hingewiesen habe. Es sei auch Sache der abgebenden Schulträger, die betroffenen Eltern über ein Nichtzustandekommen einer Schulgeldeinigung zu informieren. Weiter habe sie darauf hingewiesen, dass das Zustandekommen einer Talentbeschulung zufolge Einigkeit über die wesentlichen Modalitäten grundsätzlich Sache zwischen dem aufnehmenden und dem abgebenden Schulträger und nicht Sache zwischen dem aufnehmenden Schulträger und den Eltern sei. Letztere hätten lediglich spezifische administrative Mitwirkungspflichten.