Es mute missbräuchlich an, wenn ein abgebender Schulträger über Monate eine Leistung zu einem ihm ausdrücklich bekannten Preis in Anspruch nehme, ohne dem Partner offenzulegen, dass er diesen Preis zu zahlen nicht bereit sei oder sich dazu nicht legitimiert fühle. An dieser Stelle verwies die Beschwerdegegnerin auf ihr Schreiben vom 12. Dezember 2018 an die Beschwerdeführer (vgl. vorstehend Bst. E) und legte dar, dass sie gestützt auf Art. 53bis VSG und Art. 11bis VVU die Schulträger verschiedentlich auf ihre bei ihnen verbleibende Verantwortlichkeit für die Beschulung ihrer Talente hingewiesen habe.