Die Artikel 53bis VSG und 11bis VVU würden Rechtspflichten des abgebenden Schulträgers statuieren. Diese hätten ihre Talente bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schulpflicht an einer geeigneten Talentschule erfüllen zu lassen. Den Talentschulen hingegen würden keine rechtlich festgeschriebenen Aufnahmepflichten obliegen. Es mute missbräuchlich an, wenn ein abgebender Schulträger über Monate eine Leistung zu einem ihm ausdrücklich bekannten Preis in Anspruch nehme, ohne dem Partner offenzulegen, dass er diesen Preis zu zahlen nicht bereit sei oder sich dazu nicht legitimiert fühle.