Vor diesem Hintergrund hätte sich der Schulrat F.__ nach Erhalt ihres (der Beschwerdegegnerin) Schreibens hinsichtlich der in Aussicht gestellten Kosten umgehend bei ihr melden sollen, um anzuzeigen, dass er mit ihren Bedingungen nicht einverstanden sei. Indessen habe der Schulrat bis zum 12. Dezember 2018 damit gewartet, seine abweichende Haltung offenzulegen. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdegegnerin auf ihr Schreiben vom 12. Dezember 2018 an den Schulrat F.__ (vgl. vorstehend Bst. D). Die Artikel 53bis VSG und 11bis VVU würden Rechtspflichten des abgebenden Schulträgers statuieren.