Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 12/25 Die Aufnahme an eine Talentschule als Sonderfall der auswärtigen Beschulung stelle eine mitwirkungsbedürftige Verfügung dar, wobei nebst den schul- und talentbezogenen Voraussetzungen der nötige Konsens betreffend das vereinbarungsgemässe Schulgeld vorauszusetzen sei. Vor diesem Hintergrund hätte sich der Schulrat F.__ nach Erhalt ihres (der Beschwerdegegnerin) Schreibens hinsichtlich der in Aussicht gestellten Kosten umgehend bei ihr melden sollen, um anzuzeigen, dass er mit ihren Bedingungen nicht einverstanden sei.