Der Nachtrag trete am 1. August 2018 in Kraft. Zusammengefasst sei der Verweis des Bildungsdepartements tatsachenwidrig, wonach die «bisherige Regelung» unverändert bleibe, da es durch die Unzuständigkeit nie eine Regelung habe geben können bzw. sei sie (die Beschwerdegegnerin) bis zum 1. August 2018 berechtigt gewesen, mit Geltung bis und mit Schuljahr 2018/19 ein angemessen kostendeckendes Schulgeld vereinbarungsgemäss zu verlangen.