53bis VSG und Art. 11bis VVU sowie Kapitel 5.4.9 des kantonalen Hochbegabtenförderungskonzepts auf Fr. 11'000.-- für die erste Oberstufe und für die zweite und dritte Oberstufe auf Fr. 15'000.-- festgelegt. Diese Verfügung habe die Beschwerdegegnerin bei Verwaltungsgericht angefochten. Letzteres habe am 23. April 2018 festgestellt, dass das Bildungsdepartement für die Festlegung von Talentschulgeldern unzuständig sei. Das Bildungsdepartement habe am 27. Juni 2018 die Schulträger mit einem Rundschreiben darüber informiert, dass die Regierung des Kantons St.Gallen am 12. Juni 2018 mit dem IX.