Ein Schüler oder eine Schülerin könne jedoch nur gestützt auf Art. 55 Abs. 2 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, abgekürzt VSG) von der Schule ausgeschlossen werden und dies nur dann, wenn das Verhalten des Schülers oder der Schülerin zu Beanstandungen Anlass gebe. Weder habe die Beschwerdegegnerin je einen Ausschluss von B.__ in Erwägung gezogen, noch könne sie zu einer Verfügung gezwungen werden, für welche es offensichtlich an einer Rechtsgrundlage fehle. Eine Rechtsgrundlage, die den verlangten «Ausschluss» erlauben würde, werde von den Beschwerdeführern sodann auch nicht genannt.