89 Abs. 1 Bst. b VRP zuständig, über die Rechtsverweigerungsbeschwerde zu befinden. Da die Beschwerdegegnerin trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beschwerdeführer noch keine anfechtbare Verfügung erlassen habe und die ihnen zustehenden Rechte nicht gewährt würden und daher die Überprüfung des beabsichtigten Schulausschlusses von B.__ nicht möglich sei, sähen sie sich zur Beschwerdeerhebung gezwungen.