Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 10/25 zu sorgen und die gesetzlich vorgeschriebenen Beitragsleistungen zu erbringen. B.__ dürfe nicht bloss wegen eines Rechtsstreits von der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen werden. Sie hätten Anspruch auf eine rekursfähige Verfügung der Beschwerdegegnerin, wenn diese B.__ per Ende Schuljahr 2019/20 aus dem Grundschulunterricht der Talentschule Sport per Ende Schuljahr 2018/19 ausschliessen wolle. Indem sich die Beschwerdegegnerin weigere, eine solche Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, begehe sie eine formelle Rechtsverweigerung. Das Bildungsdepartement sei gemäss Art. 89 Abs. 1 Bst.