Weiter weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sich Rechtsstreitigkeiten zwischen öffentlichen Körperschaften über die Kostentragung gemäss Rechtsprechung weder zu Ungunsten von Personen noch zulasten von Stellen auswirken dürfen, welche gesetzlich verpflichtet seien, gegenüber diesen Personen Leistung zu erbringen. Vorliegend sei B.__ die betroffene Person, welche gemäss Bewilligung des Bildungsdepartements des Kantons St.Gallen und des Beschlusses der Gemeinde F.__ sowie durch die Aufnahme an die Talentschule C.__ Anspruch auf die dortige Talentschulung habe. Die Gemeinde F.__ sei verpflichtet, für die bewilligte Talentbeschulung