Das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer sei öffentlichrechtlicher Natur. Nach Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) seien erheblich belastende Verfügungen nur dann zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen würden und die Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten. Es sei unbestritten, dass B.__ und sie (die Beschwerdeführer) vom beabsichtigten Schulausschluss berührt seien. Die Beschwerdegegnerin habe B.__ und ihnen vor einem allfälligen Schulausschluss das rechtliche Gehör zu gewähren und alsdann eine entsprechende Verfügung zu erlassen.