Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sei es an der Gemeinde F.__, ihnen gegenüber eine Verfügung zu verlassen, weil sie (die Beschwerdegegnerin) mit ihnen in keinem Rechtsverhältnis stehe. Sämtliche Aufforderungen von ihnen zum Erlass einer Verfügung seien von der Beschwerdegegnerin ungehört geblieben. Damit werde eine Überprüfung der angedrohten Verweigerung der Weiterbeschulung von B.__ in der Talentschule C.__ ab dem Schuljahr 2019/20 verunmöglicht. Mit dieser Verweigerung verstosse die Beschwerdeführerin gegen den Grundsatz des rechtstaatlichen Handelns. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer sei öffentlichrechtlicher Natur.