Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 9/25 von den abgebenden Schulträgern, nicht nur den Schulgeldbeitrag gemäss Art. 11bis Abs. 2 Bst. a VVU von Fr. 11'000.--, sondern ein von ihr festgelegtes Schulgeld von Fr. 21'500.-- zu entrichten. Die Beschwerdegegnerin habe ihnen gegenüber zudem klar festgehalten, dass unabhängig des Verfahrensausgangs vor Bundesgericht am von ihr festgelegten Schulgeld in der Höhe Fr. 21'500.-- festgehalten werde. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sei es an der Gemeinde F.__, ihnen gegenüber eine Verfügung zu verlassen, weil sie (die Beschwerdegegnerin) mit ihnen in keinem Rechtsverhältnis stehe.