Die Beschwerdeführer fassten zunächst die bisher ergangenen Schriften (vorstehend Bst. B bis J) zusammen. Darüber hinaus hielten sie im Wesentlichen fest, B.__ werde seit August 2017 in der Talentschule C.__ beschult. Seit dem Schuljahr 2018/19 falle gemäss Mitteilung der Beschwerdegegnerin die Beteiligung der Eltern an den Schulgeldkosten weg. Gleichzeitig verlange die Beschwerdegegnerin