Volksschulgesetz (sGS 213.1; abgekürzt VSG). Dies heisse, dass unabhängig vom umstrittenen Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 8/25 Verordnungsnachtrag ein Konsens beider Schulträger als Voraussetzung für eine rechtsgültige Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler verlangt werde. Vorliegend sei B.__ am 1. August 2017 rechtsgültig zu den damaligen Rahmenbedingungen der städtischen Talentschule eingetreten, wonach die Kosten bei Fr. 21'500.--, aufgeteilt auf Fr. 15'000.-- zulasten der Gemeinde F.__ und Fr. 6'500.-- zulasten der Eltern, gegolten hätten.