J. Am 5. Februar 2019 gelangte das Schulamt wiederum an die Gemeinde F.__. Nachdem diese den Wunsch geäussert habe, Schüler und Eltern bei der Auseinandersetzung nicht mehr zu involvieren, werde der direkte Kontakt mit ihr gesucht, um nochmalig in der Sache Stellung zu beziehen. Das Schulamt teilte der Gemeinde F.__ im Wesentlichen Folgendes mit: Die Anzahl auswärtiger Talentschüler in der Z.__ sei hoch genug, um mehr Klassen zu bilden, als für den rein städtischen Bedarf nötig wären. Die Talentschule würde keineswegs gestützt auf Privatrecht agieren, sondern auf vereinbarungsgemässes Handeln nach Art. 53 ff. Volksschulgesetz (sGS 213.1; abgekürzt