Vielmehr müsse das Schulamt vor einem allfälligen Ausschluss von B.__ von der Talentschule das rechtliche Gehör gewähren. Da B.__ und sie als Eltern damit gewiss nicht einverstanden sein würden, sei über den Ausschluss eine Verfügung zu erlassen, welcher aufschiebende Wirkung zukomme. Die Z.__ unterstünde des Weiteren dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV). Ein Ausschluss aufgrund umstrittener öffentlich-rechtlicher Beitragsleistungen stelle eine Verletzung dieses eigenständigen Grundrechts von B.__ und ihnen als Eltern dar. Beim Entscheid, B.__ der Talentschule C.__ zu übergeben, hätten sie aufgrund der Bewilligung der Ta-