Es handle sich bei der Talentschule nicht um eine Privatschule. Zwischen der Talentschule und den Eltern gelte somit ein Subordinationsverhältnis, zumal der Talentschule die hoheitlichen Befugnisse gemäss Volksschulgesetzgebung zustehen würden und der Kanton im Bereich Sonder- und Talentbeschulung den Gemeinden Beitragsleistungen an öffentliche und private Schulen vorschreibe. Damit erfüllten alle diese Schulen, auch private, einen öffentlichen Auftrag. Dies habe zur Folge, dass die Z.__ als Talentschulträgerin nicht einseitig das Schulverhältnis mit B.__ bzw. den Eltern kündigen könne. Vielmehr müsse das Schulamt vor einem allfälligen Ausschluss von B.__