Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 6/25 wenn sie trotz rechtmässigem Verhalten der Gemeinde F.__ B.__ per Schuljahr 2019/20 ohne rechtliche Grundlage von der bewilligten Talentbeschulung ausschliessen wolle. Aus Art. 120 GG könne die Stadt nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob der angemeldete Finanzbedarf der Schule der Z.__ eine gebundene Ausgabe für die politische Gemeinde Z.__ darstelle oder nicht, sei vorliegend irrelevant. Damit würden die Volksschulkosten lediglich als zur Erfüllung der gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgaben notwendig qualifiziert.