Dieses könne die Z.__, solange die vorgenannten Rahmenbedingungen gegeben seien, nicht einfach nach eigenem Gutdünken einseitig auflösen. Zudem sei die Z.__ gestützt auf die Bewilligung des Kantons zur Führung einer Talentschule nicht völlig frei, sondern unterstehe diesbezüglich der Aufsicht des Bildungsdepartements, welches nötigenfalls intervenieren könne und müsse, wenn die ordnungsgemässe Talentbeschulung von rechtsgültig zugewiesenen Schülerinnen und Schülern entgegen dem entsprechenden kantonalen Konzept gefährdet sei und nicht mehr gewährleistet werden könne. Das Schulamt habe anerkannt, dass der IX.