Er erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für den weiteren Besuch der Talentschule vollumfänglich und die Gemeinde F.__ leiste auch nach wie vor die gesetzlich festgelegten Gemeindebeiträge. Es bestehe also bereits ein reguläres öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen der Z.__, der Gemeinde F.__, dem Kanton St.Gallen und B.__ bzw. den Eltern mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Dieses könne die Z.__, solange die vorgenannten Rahmenbedingungen gegeben seien, nicht einfach nach eigenem Gutdünken einseitig auflösen.