Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 5/25 geforderten Entgelt kommen werde. Hinsichtlich des Entscheids, wo B.__ beschult werde, stünden die Eltern einzig in einem Rechtsverhältnis mit dem Schulrat F.__. Es sei demnach die Gemeinde, welche den Eltern gegenüber notfalls mittels anfechtbarer Verfügung zu erklären habe, wie sie ihrer Verpflichtung gemäss Art. 11bis Abs. 1 VVU hinsichtlich der Beschulung von B.__ nachkommen wolle. Im Übrigen habe es die Gemeinde F.__ in der Hand, gestützt auf Art. 120 GG das von der Z.__ verlange Talentschulgeld fristgerecht zu überweisen.