Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts bzw. der Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts werde diese Praxis fortan nicht weitergeführt und das Schulamt vertrete die Auffassung, dass die Gemeinden für die Vollkosten aufzukommen hätten. Es handle sich bei jenen um eine gebundene Ausgabe gemäss Gemeindegesetz, welches nicht mit der Verordnung über den Volksschulunterricht ausgehebelt werden könne. Im Weiteren teilte das Schulamt den Eltern dieselben Informationen wie an die Gemeinde mit (vgl. vorstehend Bst. G) und hielt fest, dass es ausschliesslich Sache der Gemeinde F.__ sei, für B.__ eine adäquate Talentbeschulung zu gewährleisten.